Ausbildungsordnung
1. Gültigkeit
Diese Ausbildungsordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die bis dahin geltenden Regelungen werden außer Kraft gesetzt.
2. Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Jugendlichen eine musikalische Ausbildung zu vermitteln. Diese Ausbildung soll sie in die Lage versetzen, das Orchester des Vereins zu ergänzen.
3. An- und Abmeldung
Der Verein bildet ständig Jugendliche aus. Der Vorstand entscheidet über den Beginn der Ausbildung, die in der Regel jeweils zum Monatsanfang beginnen soll. Die Anmeldung muss auf einem gesonderten Formular erfolgen. Mit der Anmeldung wird die Ausbildungsordnung (AO) von beiden Seiten bindend anerkannt.
Voraussetzung für die Aufnahme der Jugendlichen ist die Mitgliedschaft mindestens eines Elternteils im MV Ebnet. Diese Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.
Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen, mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende. Die Unterrichtsgebühren sind bis zum Quartalsende zu entrichten.
4. Teilnahme
Das Ausbildungsangebot besteht aus:
a) Blockflötenunterricht, Mindestalter 6 Jahre
b) Ausbildung an einem Orchesterinstrument, Mindestalter 9 Jahre
Ausnahmen sind der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten.
Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Unterricht und anschließende praktische Ausbildung an einem Blasinstrument, allein und in Gruppen. Bei der Auswahl der Instrumente werden die Wünsche des Auszubildenden so gut als möglich berücksichtigt. Das Instrument muss zu den anatomischen Gegebenheiten des Zöglings passen (es sind Lippenform, Zahn- und Kieferstellung u. a. zu beachten).
Zur Entscheidungsfindung findet ein Gespräch zwischen dem Jugendlichen - Erziehungsberechtigten - Dirigenten oder Ausbilder und Jugendwart statt, bei welchem das jeweilige Instrument bestimmt wird. Um das Ausbildungsziel zu erreichen, muss der Zögling an den vereinbarten Unterrichtsstunden regelmäßig und pünktlich teilnehmen sowie die häuslichen Übungen gewissenhaft durchführen.
5. Unterricht
Der Unterricht findet in der Regel einmal je Woche statt. Der jeweilige Unterrichtstag wird vom Verein bzw. den Ausbildern festgesetzt.
Während den Schulferien und an Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Ausbildung in Gruppen wird vom Verein festgelegt. Der Auftritt vor Publikum wird ebenfalls vom Verein festgelegt.
Kann der Zögling den Unterricht nicht besuchen, so ist dies rechtzeitig, spätestens jedoch am Vorabend des Unterrichtstages bei den Jugendwarten oder bei dem Ausbilder zu melden. Plötzliche Erkrankungen oder ähnliches können noch am Unterrichtstag gemeldet werden.
Die Teilnahmemöglichkeit am Instrumentenunterricht im Musikverein Ebnet endet grundsätzlich mit Abschluss des Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.
Ausnahmen sind auf Beschluss der Vorstandschaft möglich.
5.1 Blockflötenunterricht
Der Blockflötenunterricht erfolgt in Gruppen von 3-5 Schülern und dauert 45 Minuten.
5.2 Ausbildung an einem Orchesterinstrument
Die Unterrichtseinheit des Einzelunterrichts an einem Orchesterinstrument, die sich aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen zusammensetzt, dauert normalerweise 30 Minuten; der Gruppenunterricht 60 – 120 Minuten. Die Gewichtung der Ausbildungsteile bestimmt der Ausbilder unter Berücksichtigung der musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Zöglings.
Der Einzelunterricht kann im gegenseitigen Einvernehmen auf 45 Minuten ausgedehnt werden, sofern dies dem Fortkommen des Zöglings dienlich ist.
5.3 Unterrichtsstätte
Die Unterrichtsstätte ist in der Regel das Untergeschoss der Dreisamhalle in Ebnet.
6. Anhörung
Um den Leistungsstand des Zöglings festzustellen, wird jährlich mindestens eine Anhörung durchgeführt. Bei der Anhörung ist anwesend: Dirigent, Leiterin des Jugendorchesters und der Jugendwart. Auf Wunsch können ein weiteres Vorstandsmitglied, der Ausbilder sowie ein Erziehungsberechtigter anwesend sein.
Diese Kommission stellt den Leistungsstand des Zöglings fest und beurteilt, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Ist zu erkennen, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, so behält sich der Vorstand vor, auf Vorschlag der Kommission die Ausbildung zu beenden.
Die Kommission bestimmt in Absprache mit den Eltern, wann der Zögling zum Gruppenspiel bzw. zur Aufnahme in die Kapelle geeignet ist. Vor Aufnahme in die Kapelle wird erwartet, dass der Zögling seinen Leistungsstand z.B. durch den Erwerb des Jungmusiker- Leistungsabzeichen in Bronze des Oberbadischen Blasmusikverbandes nachweist.
7. Unterrichtsgebühren
Es werden folgende Gebühren festgelegt:
Blockflötenunterricht:
€ 25,50 / Monat
Zöglinge (30 Minuten):
€ 51,00 / Monat
Zöglinge (45 Minuten ):
€ 76,50 / Monat
Jungmusiker (Schüler die bereits im großen Orchester spielen) erhalten einen Ausbildungszuschuss von € 20,00 / Monat.
Nimmt der Jungmusiker nicht regelmäßig an den Veranstaltungen des großen Orchesters teil, kann der Vorstand beschließen den Zuschuss nicht weiter zu gewähren.
Die Unterrichtsgebühr verringert sich bei mehr als einem Kind einer Familie für beide Kinder um jeweils 10 %.
Leihgebühr für gebrauchte Instrumente:
€ 5,00/ Monat
Leihgebühr für neue Instrumente:
€ 15,00/ Monat + einmalige Kaution von € 100,00
Ein neues Instrument ist nicht älter als 3 Jahre.
Übernimmt der Auszubildende ein vereinseigenes Instrument, so ist er verpflichtet, das Instrument sachgemäß zu pflegen und zu benutzen. Für Schäden, die durch vorsätzliches oder unsachgemäßes Behandeln entstehen, haften der Auszubildende und seine Erziehungsberechtigten.
Schäden am vereinseigenen Instrument sind unverzüglich dem Jugendwart oder Ausbilder zu melden. Der Jugendwart entscheidet über die Reparatur.
Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen, trägt der Verein. Reparaturkosten, die ohne Zustimmung des Jugendwartes entstehen, trägt der jeweilige Auftraggeber.
Zubehör (Wischer, zus. Mundstücke, Klarinettenblätter etc.) sind im Mietpreis nicht enthalten und vom Mieter selbst zu zahlen.
Bei der Rückgabe des Instrumentes sind Schäden, die nicht durch Verschleiß entstanden sind, auf Kosten des Auszubildenden bzw. Erziehungsberechtigten beseitigen zu lassen.
Der Verein empfiehlt, diese Gebühren per Einzugsermächtigung zu bezahlen. Die Beiträge werden dann monatlich eingezogen. Bei Unterrichtsversäumnissen ohne vorherige Entschuldigung (siehe hierzu Ziffer 5) ist eine zusätzliche Gebühr je Unterrichtsstunde von € 2,50 beim Zögling und € 5,00 beim Jungmusiker zu entrichten, da die tatsächlichen Unterrichtskosten für den Verein höher sind, als die geforderten Unterrichtsgebühren.
Der Ausbilder führt einen Unterrichtsbogen, mit dem der Jugend- und Kassenwart laufend über die Teilnahme des Auszubildenden am Unterricht in Kenntnis gesetzt ist. Aufgrund dieses Verzeichnisses werden auch die Versäumniskosten berechnet.
8. Haftung und Aufsicht
Der Auszubildende ist im Rahmen der Vereins-Haftpflicht und Unfallversicherung mit versichert (Die Versicherungsbedingungen können beim MV Ebnet eingesehen werden).
Für über diesen Versicherungsschutz hinausgehende Verpflichtungen haftet der Verein nicht. Der Verein und seine Beauftragten (Ausbilder) haften insbesondere nicht für Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken usw. der Auszubildenden. Die Aufsichtspflicht des Ausbilders erstreckt sich nur auf den Übungsraum.
Für die Haftung bei Beschädigungen durch den Auszubildenden in oder an der Dreisamhalle sowie auf dem Hin- und Rückweg gilt die Hausordnung und die gesetzlichen Bestimmungen.
Freiburg-Ebnet, im April 2010
